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IT-RECHT - Lizenzübernahme grundsätzlich legal!

Für die EU und in Deutschland haben höchstrichterliche Entscheidungen diese Rechtslage eindeutig bestätigt. Die rechtliche Grundlage dafür bietet der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz. In den folgenden drei Urteilen wurde der rechtliche Rahmen festgelegt, der für viele deutsche Unternehmen und zahlreiche Privatpersonen enorme Einsparungspotenziale ermöglichte. 

"Zu den Kosten im Unternehmen gehören im steigendem Maß Software. Wenn ich mir da Geld einsparen kann, indem ich ein absolut gleichwertiges Produkt bekomme, nämlich eine gebrauchte Software von verlässlichen Partnern, dann ist das eine gute Lösung, mit dem ich selber meine Wettbewerbsfähigkeit erhöhe."
Dr. Heinrich v. Pierer (ehem. SIEMENS Vorstandsvorsitzende)

"Bund und Länder sind nach diesem EuGH Urteil verpflichtet sich um Gebrauchtsoftware zu kümmern. Denn jede Gelegenheit, die sie sich jetzt entgehen lassen, ist eigentlich ein Vertrauensbruch am Steuerzahler!"
Hans-Olaf Henkel (ehem. Chef der IBM Europa)

 

§ EuGH – 2012 (Aktenzeichen C-128/11) 

Der Europäische Gerichtshof hat am 3. Juli 2012 entschieden, dass gebrauchte Software grundsätzlich weiterverkauft werden darf: 

"Stellt der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden eine Kopie eines Softwareprodukts zur Verfügung – ob auf einem Datenträger oder per Download – und schließt er gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das zeitlich unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht.

Damit kann sich der Urheberrechtsinhaber dem Weiterverkauf dieser Kopie durch den Kunden (Ersterwerber) nicht mehr widersetzen, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs seine eigene Kopie unbrauchbar macht.

Dies gilt auch dann, wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt.

§ BGH – 2013 (Aktenzeichen I ZR 129/08) 

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Zulässigkeit des Vertriebs von gebrauchten Softwarelizenzen und hat die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes am 17.7.2013 vollumfänglich anerkannt:

"Der Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie setzt nicht voraus, dass der Nacherwerber einen Datenträger mit der „erschöpften“ Kopie des Computerprogramms erhält. Es reicht aus, wenn er die Kopie des Programms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers herunterlädt.

Das Recht des Nacherwerbers der „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms zu dessen bestimmungsgemäßer Benutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden.

Allerdings kann sich dieser Nacherwerber nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat."

§ BGH – 2014 (Aktenzeichen I ZR 8/13) 

Die letzten rechtlichen Unsicherheiten wurden am 11.11.2014 vom Bundesgerichtshof beseitigt und es wurde eindeutig bestätigt, dass Volumenlizenzen aufgespalten werden können, wenn es sich um eigenständige Nutzungsrechte handelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn mehrere Microsoft Office Lizenzen unter einer Vertragsnummer verkauft werden.

"Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt.

Das heißt: Die Aufspaltung von Volumenlizenzen und ihr separater Verkauf durch den Kunden (Ersterwerber) des Rechtsinhabers ist zulässig, sofern er eine entsprechende Anzahl von Kopien bei sich unbrauchbar macht."

 

Der EuGH und der BGH haben den Verkauf von Gebrauchtsoftware grundsätzlich als zulässig erachtet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Software muss ursprünglich mit Zustimmung des Rechteinhabers in das Gebiet der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR im Wege der Veräußerung gelangt sein (entweder durch einen körperlichen Datenträger oder per Download).

b) Die Lizenz für die Software muss als Gegenleistung für die Zahlung die dem Rechteinhaber (Microsoft) die Möglichkeit einer angemessenen Vergütung eröffnet in Übereinstimmung mit dem wirtschaftlichen Wert einer Kopie der Software erteilt worden sein.

c) Der Rechteinhaber hat dem Ersterwerber das Recht eingeräumt, die Software ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen.

d) Verbesserungen und Updates der Software durch den Zweit- oder Dritterwerber sind von dem Wartungsvertrag zwischen dem Inhaber der Urheberrechte (Microsoft) und dem Ersterwerber gedeckt.

e) Der Ersterwerber und alle früheren Besitzer beziehungsweise Lizenznehmer müssen die Kopien unbrauchbar gemacht haben.

Die von uns verkaufte Software erfüllt alle diese vorgenannten Kriterien.

Zudem wurde unser Geschäftsmodell von Deutschlands renommiertesten Anwälten der Software-Szene gründlich auf Herz und Nieren geprüft, mit dem Urteil: 100% Audit-Sicher! 

 

Pressekonferenz zum EuGH Urteil:
Hans-Olaf Henkel (ehem. Chef der IBM Europa) und Heinrich v. Pierer (ehem. SIEMENS Vorstandsvorsitzende) äussern sich nach dem legendären Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), indem der Handel mit gebrauchter Software grundsätzlich als rechtmässig erklärt wurde. 

     

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